Ihr Browser ist veraltet. Bitte laden sie einen dieser aktuellen, kostenlosen und exzellenten Browser herunter: Weitere Informationen

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen sowie Maschinen- und Anlagenteile

I. Angebot und Vertragsabschluss

1.) Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn unsere Auftragsbestätigung vom Käufer gegengezeichnet ist. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich.

2.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit Gegenzeichnung unserer Auftragsbestätigung erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
Telefonisch, mündlich oder per E-Mail gemachte Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen Bestätigung.

3.) Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

II. Umfang der Lieferpflicht

1.) Abbildungen und Zeichnungen sind für die Auftragsausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von uns bestätigt werden. Gewicht und Kistenmaße sind angenähert, jedoch unverbindlich.

III. Preis

1.) Die Preisstellung versteht sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise geltend ab Werk des Herstellers, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.

2.) Abänderungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung.

IV. Versand

1.) Verpackung und Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.

2.) Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Sie wird nur zurück genommen, wenn wir kraft gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.

3.) Abänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

V. Lieferzeit

1.) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich zugesagt worden sind.

2.) Die Lieferzeit beginnt mit Eingang der vom Käufer gegengezeichneten Auftragsbestätigung und bezieht sich auf Fertigstellung im Herstellerwerk. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, notwendige Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Käufer beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Verkäufer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Käufer abgesandt ist.

3.) Ist der Verkäufer an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferung und Leistung durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderung, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.

4.) Der Käufer kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Käufer auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

5.) Der Käufer trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen.

6.) Verzögert sich der Versand aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen, so ist er berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Käufers einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken auf Kosten des Käufers abzuschließen.

7.) Falls es Pflicht des Käufers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereit zu stellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, wird der Verkäufer von seiner Lieferpflicht durch die Einlagerung und Versicherung des Liefergegenstandes auf Kosten und Risiko des Käufers frei. Die Spediteur- Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

VI. Gefahrenübergang

1.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlässt oder dem Käufer im Werk zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2.) Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklicher Anordnung und auf Kosten des Käufers.

VII. Haftung

1.) a. Neumaschinen und Neuanlagen Ist der Liefergegenstand oder Teile hiervon mangelhaft, so sind die Ansprüche des Käufers nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. b. Gebrauchtmaschinen und -Anlagen Die Haftung für Mängel an Gebrauchtmaschinen und Gebrauchtanlagen ist ausgeschlossen.

2.) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit.

3.) Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.

4.) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Aufstellung oder solcher chemischer, mechanischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzung- oder Wartungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Plompen werden Mängelansprüche ausgeschlossen.

5.) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 377 ff. HGB.

6.) Abweichende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Rechte des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

7.) Die dem Verkäufer entstandenen Kosten einer unberechtigten Mängelrüge sind vom Käufer zu tragen.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

1.) Der Verkäufer ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Verkäufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

2.) Der Verkäufer kann in den vorgenannten Fällen vom Käufer Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, sofern die Gründe im Verantwortungsbereich des Käufers liegen. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer die für den Auftrag hergestellten Teile oder Anlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig verwenden kann.

3.) Werden nach Abschluss des Vertrages Tatsachen über den Käufer bekannt, die nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes von einem Vertrag hätten Abstand nehmen lassen, so ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Der Käufer ist verpflichtet, den dem Verkäufer entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen.

4.) Wird nach dem Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Käufer in einer ungünstigen Vermögens- oder Finanzierungslage befindet, so ist der Verkäufer berechtigt Sicherheiten für die Lieferung zu verlangen oder entsprechend Ziffer 3 vom Vertrag zurück zu treten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

1.) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.

2.) Gerichtsstand für alle Streitigkeit, die sich aus diesem Vertrag oder der Geltendmachung von Gewährungsleistungs-, Rücktritts- oder Zurückbehaltungsansprüchen ergeben, ist ausschließlich Plauen.

3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X. Eigentumsvorbehalt

1.) Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

2.) Der Käufer tritt für den Fall der -im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen- Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil des Gesamtpreises bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntgegeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer. Erhält der Käufer aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Käufer oder bei einem Geldinstitut des Käufers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Käufer erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt, um so sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies auch rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorhaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

3.) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

4.) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

5.) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen von Dritten hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen.

XI. Schlussbestimmungen

1.) Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.

2.) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.